Satzung der Fraktion Velbert Gemeinsam
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§ 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
(1) Die Ratsmitglieder der Stadt Velbert, die sich zur Fraktion Velbert Gemeinsam zusammengeschlossen haben, gehören zur Fraktion und haben volles Stimmrecht.
(2) Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder, die sich den Grundsätzen der Fraktion Velbert Gemeinsam verpflichtet fühlen, durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufnehmen.
(3) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Velbert und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Satzung,
(4) An den öffentlichen Fraktionssitzungen können alle interessierten Einwohner*innen der Stadt Velbert mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Fraktion kann den sachkundigen Bürgern/innen für Sachentscheidungen im Bereich ihrer Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht einräumen.
(6) Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluss der Fraktion beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.
§ 2 Wahlen zum Fraktionsvorstand
(1) Die Fraktion wählt aus ihren Reihen eine/einen Fraktionsvorsitzende/n, eine/einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzende/n sowie eine/einen GeschäftsführerIn.
(2) Wahlen zum Fraktionsvorstand finden zu Anfang jeder Wahlperiode, zur Mitte jeder Wahlperiode sowie dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, statt.
(3) Die Wahlen zum Fraktionsvorstand sind geheim.
§ 3 Aufgaben und Pflichten Fraktionsvorsitz
(1) Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Stellungnahmen und Veröffentlichungen der Fraktion bedürfen der Zustimmung der Gesamtfraktion.
(2) Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Fraktionsmitglieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu folgen.
(3) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger/innen mit Ausnahme der Ratssitzungen. Eine Verhinderung ist der Fraktion rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Arbeitskreise
(1) Für die Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Ausschusssitzungen können Arbeitskreise gebildet werden.
§ 6 Einberufung der Fraktionssitzungen
(1) Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Ratssitzung. Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende lädt nach Bedarf zur weiteren Sitzung ein. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich(per Post/E-Mail) – z. B. in Form einer Terminübersicht – oder ausnahmsweise mündlich. In Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf drei volle Tage abgekürzt werden.
§ 7 Tagesordnung
(1) Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende Vorschläge einzelner Fraktionsmitglieder. Die Tagesordnung wird im Übrigen durch die Tagesordnungspunkte der Rats- und Ausschusssitzungen bestimmt.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
§ 9 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim gewählt werden.
§ 10 Protokoll
(1) Über das Ergebnis von bedeutsamen Abstimmungen in der Fraktion wird Protokoll geführt.
(2) Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Schriftführer/in nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls.
§ 11 Ausschluss aus der Fraktion
(1) Die Fraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder gefassten Beschluss ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
(2) Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist. Dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.
§ 12 Finanzangelegenheiten
(1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheiden der/die Fraktionsvorsitzende und der/die Fraktionsgeschäftsführer/in gemeinsam bis zu einem Betrag von 500,00 Euro. Darüber hinaus entscheidet die Fraktion.
(2) Der/die von der Fraktion gewählte Revisor/in prüft die Einnahmen und Ausgaben und berichtet darüber jährlich der Fraktion.
§ 13 Annahme und Änderung der Satzung
(1) Die Satzung wird mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmen. Die Änderung des Statuts tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.