Satzung der Wählergemeinschaft Velbert Gemeinsam
➥ Zur Satzung der Fraktion
Sie möchten Mitglied werden?
Senden Sie uns einfach ➥ den Mitgliedsantrag unterschrieben zu.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Vereinigung führt den Namen „Velbert Gemeinsam“.
2. Sie hat Ihren Sitz in Velbert.
3. Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der politischen Gemeinde Velbert.
§ 2 Zweck
Zweck der Wählergemeinschaft ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Velbert, im Kreis Mettmann und im Land NRW. Durch die Aufstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen will die Wählergemeinschaft Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger*innen der Stadt Velbert wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
1. Die Wählergemeinschaft arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger*innen auf demokratischer Grundlage.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Informationen und Beratung der Bürger*innen und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Velbert sowie des Kreises Mettmann.
3. Alle interessierten Einwohner*innen, die parteipolitisch nicht gebunden sind, können in der Wählergemeinschaft mitarbeiten und / oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb Velberts liegen.
4. Die Wählergemeinschaft kandidiert nur auf der Kommunalebene der Stadt Velbert und des Kreises Mettmann.
5. Kandidat*in kann nur werden, wer in Velbert seinen Wohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.
6. Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Wählergemeinschaft sein.
7. Die Wählergemeinschaft, Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger*innen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
2. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Wählergemeinschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2023. Der Gerichtsstand ist Velbert.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig (siehe § 3 (6)).
2. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen, keiner konkurrierenden Partei angehören und die Satzung der Wählergemeinschaft anerkennen. Mitglieder dürfen nicht jünger als 14 Jahre sein.
3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Wählergemeinschaft. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
4. Der monatliche Beitragssatz ist der Höhe nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder überlassen. Als Mindestbetrag wird ein Betrag von zwei Euro für Studenten, Schüler, Auszubildende und für Mitglieder mit geringem Einkommen ansonsten ein Betrag von fünf Euro pro Monat, zahlbar ab Monat des Beitritts, festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Im ersten Kalenderjahr der Mitgliedschaft fallen keine Mitgliedsbeiträge an.
5. Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- es gegen die Satzung der Wählergemeinschaft verstößt.
- es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der Wählergemeinschaft interessiert ist. Sie ist ferner möglich, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss/Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der Wählergemeinschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der Wählergemeinschaft „Velbert Gemeinsam“.
§ 8 Organe
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer zehntägigen Ladungsfrist schriftlich/per E-Mail.
2. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder der Wählergemeinschaft dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) außerhalb der Ferienzeit in NRW mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
- Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
- Wahl einer Schriftführerin / eines Schriftführers
- Genehmigung der Tagesordnung
- Jahresbericht der Sprecherin / des Sprechers
- Bericht des / der Kassierers / in
- Bericht der Rechnungsprüfer / innen
- Wahl eines / einer Versammlungsleiters / in
- Fragen der Mitglieder zu den Berichten
- Entlastung des Vorstandes
- Gegebenenfalls Wahlen
- Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
- Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei (3) Tage vorher an den Vorstand schriftlich / per E-Mail einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- zwei gleichberechtigten SprecherInnen
- der / dem Kassierer(in)
- der / dem Geschäftsführer(in) / Schriftführer(in)
- Beisitzenden (die Anzahl der Beisitzenden wird in der Mitgliederversammlung festgelegt)
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach einer Kommunalwahl ist innerhalb von 3 Monaten der Vorstand durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre neu zu wählen. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
3. Zwei Jahre vor einer Kommunalwahl ist der Vorstand erneut zu wählen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Wählergemeinschaft. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
5. Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie von einem der SprecherInnnen unverzüglich mit mindestens dreitägiger (3) Ladungsfrist einzuberufen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit.
9. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
10. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur uneingeschränkten Berichterstattung verpflichtet.
11. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Wählergemeinschaft und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
12. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die das Vermögen mit mehr als 500 Euro im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 1000 Euro im Einzelfall belasten, bedarf es eines Beschlusses im Vorstand.
13. Für besondere Maßnahmen wie z. B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget in Abweichung von Absatz (12) zur Verfügung stellen.
14. Der / die Kassierer(in) verwaltet die Kasse der Wählergemeinschaft und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Jegliche Transaktionen über einen Wert von 150 Euro bedürfen eines 4-Augen Prinzips innerhalb des Vorstands.
15. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
16. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung (gem. § 9 Satz 2 der Satzung ).
17. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen.
- Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion.
- Beratung der Ratsfraktion.
- Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen.
- Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen.
- Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürger der Stadt Velbert betreffen.
- Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Unabhängigen Wählergemeinschaft.
§ 11 Rechnungsprüfer
1. In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt.
2. Diese dürfen nicht dem Vorstand der Wählergemeinschaft oder dem Fraktionsvorstand angehören.
3. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
4. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der Wählergemeinschaft zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
5. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage des Prüfungsberichtes.
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
1. Soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Für Wahlen gilt § 13 Abs. 2 der Satzung.
2. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.
§ 13 Wahlen
1. Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Erzielt auch der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.
2. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
§ 16 Rechtliche Vertretung
1. Die Wählergemeinschaft wird durch einen der beiden SprecherInnen jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
2. Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der Vertretung in Absatz 1 zu unterzeichnen. Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch einen der beiden SprecherInnen und die zweite Unterschrift durch den / die Kassierer(in).
§ 17 Fördernde Mitglieder / Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu „fördernden Mitgliedern“ oder zu “ Ehrenmitgliedern“ berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Velbert wohnen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme.
§ 18 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Wählergemeinschaft „Velbert Gemeinsam“ beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.
2. Bei der Auflösung der Wählergemeinschaft ist das restliche Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Velbert zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften für eingegangene Verbindlichkeiten der Wählergemeinschaft mit ihrem persönlichen Vermögen nicht.
§ 20 Einführungs- und Übergangsregelungen
1. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Gründungsversammlung der Wählergemeinschaft am 22.05.2023 in Kraft.
2. Mit der Verabschiedung dieser Satzung ist der Vorstand der Wählergemeinschaft zu wählen.
3. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.04.2024 geändert.