Satzung der Fraktion Velbert Gemeinsam
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Präambel
Die Fraktion „FDP – Velbert Gemeinsam“ ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Ratsmitgliedern im Rat der Stadt Velbert. Ziel ist die Kooperation in der Ratsarbeit, die Vertretung gemeinsamer politischer Ziele sowie die Sicherstellung einer transparenten, demokratischen und effektiven Arbeitsweise.
Diese Satzung regelt die Organisation, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder, die Finanzordnung, die interne Meinungsbildung sowie die Außenvertretung der Fraktion.
Definitionen
1. Mit Fraktion wird nachfolgend der Zusammenschluss der Ratsmitglieder der Partei „FDP“ und der Wählergemeinschaft „Velbert Gemeinsam“ bezeichnet.
2. Mit Partei werden die Ratsmitglieder einer Partei (Gruppe) bezeichnet.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsgrundlagen
1. Die Fraktion führt den Namen „FDP – Velbert Gemeinsam“.2. Sitz der Fraktion ist die Stadt Velbert.
3. Die Fraktion richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW sowie der Hauptsatzung der Stadt Velbert. Innerhalb dieser gesetzlichen Grundlagen regelt diese Satzung die innere Ordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Koordination und Abstimmung der Ratsarbeit und der Arbeit in Ausschüssen und Gremien.2. Vertretung gemeinsamer politischer Grundsätze nach innen und außen.
3. Unterstützung der Mitglieder bei inhaltlicher, organisatorischer und fachlicher Arbeit.
4. Transparente Information der Öffentlichkeit über Ziele, Beschlüsse und Initiativen der Fraktion.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind die Ratsmitglieder, die sich der Fraktion angeschlossen haben.2. Weitere Ratsmitglieder können mit Einstimmigkeit aufgenommen werden, sofern sie sich den Grundsätzen der Fraktion verpflichten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, immer angemessen respektvoll und höflich miteinander umzugehen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder vertreten die gemeinsamen Beschlüsse der Fraktion nach außen und in den Gremien.2. Abweichungen sind rechtzeitig anzukündigen und zu begründen.
3. Teilnahme an Sitzungen, Arbeitskreisen und Ausschüssen ist Pflicht.
4. Vertraulichkeit interner Beratungen ist zu wahren.
§ 5 Sachkundige Bürgerinnen, sachkundige Bürger und Gäste
1. Die Fraktion benennt sachkundige Bürger (m/w/d) und stellvertretende sachkundige Bürger (m/w/d) für Ausschüsse.2. Sachkundige Bürger (m/w/d) und stellvertretende sachkundige Bürger(m/w/d) haben Rede- und Teilnahmerecht, entsprechende Stimmrechte kann die Mehrheit der Fraktion bei Bedarf beschließen.
§ 6 Fraktionsvorstand
1. Die Fraktion wird durch eine gleichberechtigte Doppelfraktionsspitze geleitet.2. Es werden zwei Vertretende der Doppelspitze gewählt.
3. Zusätzlich werden ein Geschäftsführer (m/w/d) und ein Revisor (m/w/d) benannt.
4. Die Wahlperiode des Vorstands beträgt die halbe Ratsperiode.
5. Vorstandsmitglieder vertreten die Fraktion nach innen und außen entsprechend ihrer Aufgabenbereiche.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
1. Die Doppelfraktionsspitze vertritt die Fraktion nach innen und außen und gibt offizielle Stellungnahmen frei und verwaltet die Finanzen (Kasse).2. Der Geschäftsführer (m/w/d) organisiert die Sitzungen, führt Protokolle, verwaltet Mitgliederlisten und Fristen. Die Fraktion kann der Geschäftsführung weitere Aufgaben per Beschluss übertragen.
3. Der Revisor (m/w/d) prüft die Kasse und legt jährlich einen Bericht vor.
§ 8 Meinungsbildung und Beschlussfassung
1. Die Meinungsbildung erfolgt durch offene Diskussion in den Fraktionssitzungen.2. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht; sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger wirken beratend mit.
3. Die Fraktion strebt Konsens an; im Zweifel entscheidet die Mehrheit.
4. Öffentliche Stellungnahmen dürfen nur im Einklang mit Fraktionsbeschlüssen erfolgen.
§ 9 Sitzungen
1. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Ratssitzung.2. Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit eine Sitzung beantragen.
3. Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail, mindestens drei Tage vor der Sitzung.
4. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich; Ausnahmen entscheidet die Fraktion.
§ 10 Tagesordnung und Protokoll
1. Die Doppelfraktionsspitze legt die Tagesordnung fest und bestimmt, wer die jeweilige Fraktionssitzung leitet.Die Leitung der Fraktionssitzung soll dabei gleichmäßig verteilt werden.
2. Vorschläge der Mitglieder sind zu berücksichtigen.
3. Über wesentliche Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
4. Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen und enthalten Ergebnisse und Abstimmungen.
§ 11 Arbeitskreise und Delegationen
1. Die Fraktion kann Arbeitskreise zu Fachthemen bilden.2. Arbeitskreise berichten an die Gesamtfraktion.
3. Delegationen werden durch Fraktionsbeschluss eingesetzt und berichten regelmäßig.
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit
1. Öffentliche Erklärungen, Pressemitteilungen und Social-Media-Posts sind von der Doppelfraktionsspitze freizugeben.2. Die operative Umsetzung kann delegiert werden, bleibt jedoch inhaltlich bei der Doppelfraktionsspitze.
3. Die Fraktion achtet auf Transparenz und sachliche Information der Öffentlichkeit.
§ 13 Finanzen
1. Die Fraktion verwaltet ihre Finanzmittel eigenständig und nach den gesetzlichen Vorgaben.2. Die Fraktion hat eine gemeinsame Postanschrift und eine gemeinsame Kontoverbindung für die Abrechnungen der Stadt Velbert.
3. Die Finanzen sind jährlich durch den Revisor (m/w/d) zu prüfen.
§ 14 Datenschutz und Aktenführung
1. Die Fraktion beachtet die gesetzlichen Datenschutzvorgaben.2. Fraktionsunterlagen werden geordnet geführt und archiviert.
3. Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen der Fraktionsarbeit genutzt werden.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss
1. Bei groben Pflichtverletzungen kann die Fraktion Ordnungsmaßnahmen beschließen.2. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied die Fraktionsarbeit schwerwiegend schädigt.
3. Der Ausschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
4. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 16 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Einstimmigkeit.2. Der Änderungsantrag muss vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
§ 17 Auflösung der Fraktion
Die Auflösung• bedarf einer Mehrheit der Fraktion.
• wenn die Fraktion durch Abgang von Ratsmitgliedern ihren Fraktionsstatus verliert.
• Die Doppelfraktionsspitze ist für die Abwicklung verantwortlich.
Sie können einen oder mehrere Abwickler einsetzen.
• Die Doppelfraktionsspitze übernehmen die Abwicklung aller laufenden Geschäfte der Fraktion, einschließlich der Beendigung bestehender Verträge, der Verwaltung und Verwendung des verbleibenden Vermögens sowie der Erfüllung sämtlicher rechtlicher und finanzieller Verpflichtungen.
• Nach Abschluss der Abwicklung ist der Fraktionsversammlung ein Abschlussbericht vorzulegen.
• Wenn die Mehrheit einer Partei die Fraktion verlässt, darf der Name der Partei nicht mehr in der Bezeichnung der Fraktion verwendet werden.
§ 18 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit Beschluss der Fraktion in Kraft.2. Sie gilt bis zur Konstituierung der nächsten Wahlperiode.
§ 19 Haftung
1. Die Ratsmitglieder jeder in der Fraktion vertretenen Partei haften persönlich für die von ihnen oder durch sie veranlassten Verpflichtungen der Fraktion.2. Für gemeinsame Verpflichtungen der Fraktion haften die Ratsmitglieder.
